(1) Die Behörde hat die gänzliche oder teilweise Einstellung zu verfügen, wenn die Sicherheit des Seilbahnbetriebes nicht mehr gegeben ist oder die begründete Annahme besteht, dass die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet wird.
(2) Der Betrieb darf nur mit Bewilligung durch die Behörde und nur dann wieder aufgenommen werden, wenn die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs gewährleistet sind. Die Behörde hat erforderlichenfalls im Interesse der Sicherheit zusätzlich notwendige Auflagen zu treffen.
Rückverweise
SeilbÜV 2013 · Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013
§ 6 Mängelbehebung
…ergänzenden Überprüfung festgestellte Mängel sind mit Vorschlägen zu deren Behebung im jeweiligen Überprüfungsbericht festzuhalten. Falls diese Mängel keine unmittelbare Betriebsgefahr im Sinne von § 91 SeilbG 2003 darstellen, können für deren Behebung unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Seilbahn Fristen eingeräumt werden. (2) Wird im Zuge einer wiederkehrenden Überprüfung festgestellt, dass ergänzende…