§ 57 Seilbahnstatistik
In Kraft seit 01. Dezember 2018
Up-to-date
Das Seilbahnunternehmen und der Landeshauptmann haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die für die Seilbahnstatistik notwendigen Angaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
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