§ 53
In Kraft seit 01. Dezember 2018
Up-to-date
Die Errichtung seilbahnfremder Bauwerke oder Anlagen jeder Art durch das Seilbahnunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis zwölf Meter beiderseits des äußeren Seilstranges, bei Standseilbahnen bis zwölf Meter beiderseits der äußeren Schienen, sowie bis zwölf Meter von jedem Stationsobjekt ist verboten (Bauverbotsbereich).
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