§ 5
In Kraft seit 22. November 2003
Up-to-date
Öffentliche Seilbahnen sind Seilbahnen mit Personenbeförderung, die nach Maßgabe der in der Konzession ausgewiesenen Zeiträume zur Führung eines allgemeinen Personenverkehrs verpflichtet sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden