§ 4 Begriffsbestimmungen
In Kraft seit 22. November 2003
Up-to-date
SeilbG 2003
Gliederung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 4 Begriffsbestimmungen
Unter Seilbahnunternehmen ist diejenige physische oder juristische Person zu verstehen, der die Verfügungsgewalt für den Bau und den Betrieb oder nur für den Betrieb einer Seilbahn zukommt.
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