BundesrechtBundesgesetzeSeilbahngesetz 2003§ 38

§ 38

In Kraft seit 01. Dezember 2018
Up-to-date

Der Bauentwurf ist vor der Bauverhandlung mindestens zwei Wochen in den Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn berührt wird, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Behörde kann diese Frist bis auf höchstens sieben Tage abkürzen, wenn dies aus öffentlichen Interessen geboten ist.

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