§ 37
In Kraft seit 01. Dezember 2018
Up-to-date
Voraussetzung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bei der Neuerrichtung einer Seilbahn ist die Feststellung, dass die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 22 oder die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 110 gegeben sind und dass der Bauentwurf zur Ausführung geeignet ist.
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