§ 25
In Kraft seit 01. Dezember 2018
Up-to-date
§ 25 — SeilbG 2003
(1) Die Konzession wird unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse in der Regel auf eine Dauer von 50 Jahren verliehen.
(2) In der Konzession sind eine dem Zweck der Seilbahn angepasste, höchstens dreijährige, Betriebseröffnungsfrist sowie die betriebspflichtigen Zeiträume festzulegen.