§ 19
In Kraft seit 22. November 2003
Up-to-date
Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit von Baumaßnahmen gemäß § 18 ist weiters, dass
1. die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden;
2. Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, durch das Vorhaben nicht berührt werden;
3. Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht entgegenstehen.
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