§ 119 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Dezember 2018
Up-to-date
SeilbG 2003
Gliederung
Abschnitt 6 Seilbahnstatistik
§ 119 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
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