Wer als Wirtschaftsakteur gemäß Art. 3 Z 17 der Verordnung (EU) 2016/424 gegen die nachfolgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/424 verstößt, indem er
1. entgegen Art. 11 Abs. 1 nicht gewährleistet, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil gemäß den wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II entworfen und hergestellt wurde;
2. entgegen Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 1 eine technische Unterlage gemäß Anhang VIII nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen eines Teilsystems und Sicherheitsbauteils erstellt;
3. entgegen Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 2 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt;
4. entgegen Art. 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. a, oder entgegen Art. 13 Abs. 8 eine Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder eine Abschrift nicht oder nicht mindestens 30 Jahre aufbewahrt oder nicht mindestens 30 Jahre bereithält;
5. entgegen Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 1 erster Satz nicht gewährleistet, dass die Konformität gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 bei Serienfertigung sichergestellt ist;
6. entgegen Art. 11 Abs. 5 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, nicht gewährleistet, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen trägt;
7. entgegen Art. 11 Abs. 6 erster Satz in Verbindung mit dem zweiten oder dritten Satz oder entgegen Art. 13 Abs. 3 Unterabsatz 1 erster Satz eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bei der Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils oder Teilsystems auf dem Markt macht;
8. entgegen Art. 11 Abs. 6 vierter Satz nicht dafür sorgt, dass eine Information zugänglich oder auf dem neuesten Stand gehalten wird;
9. entgegen Art. 11 Abs. 7 Unterabsatz 1 erster Satz oder Art. 13 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 4b, nicht gewährleistet, dass einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine Abschrift, eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation beigefügt ist;
10. entgegen Art. 11 Abs. 8 erster Satz, Art. 13 Abs. 7 erster Satz oder Art. 14 Abs. 4 erster Satz eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird;
11. entgegen Art. 11 Abs. 8 zweiter Satz, Art. 13 Abs. 7 zweiter Satz oder Art. 14 Abs. 4 zweiter Satz eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
12. entgegen Art. 11 Abs. 9 erster Satz, auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. b, entgegen Art. 13 Abs. 9 erster Satz, jeweils in Verbindung mit § 4b, oder entgegen Art. 14 Abs. 5 erster Satz eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt;
13. entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 1 erster Satz nicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde;
14. entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 1 zweiter Satz nicht gewährleistet, dass der Hersteller eine technische Unterlage hat, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm eine Abschrift, eine Gebrauchsanleitung, eine Sicherheitsinformation oder ein Dokument beigefügt ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt hat;
15. entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 2 erster Satz ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr bringt, bevor die Konformität hergestellt ist;
16. entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz oder Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Gefahr darüber unterrichtet;
17. entgegen Art. 13 Abs. 5 oder Art. 14 Abs. 3 nicht gewährleistet, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den dort genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen;
18. entgegen Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 erster Satz eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
19. entgegen Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 erster Satz ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht richtig auf dem Markt bereitstellt;
20. entgegen Art. 16 erster Satz, auch in Verbindung mit dem zweiten Satz, eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
21. entgegen Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 2 eine CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt;
22. entgegen Art. 40 Abs. 1 Unterabsatz 2, Abs. 4 Unterabsatz 1 keine geeigneten Korrekturmaßnahmen ergreift;
23. entgegen Art. 42 Abs. 1 keine geeigneten Maßnahmen ergreift;
24. entgegen Art. 43 Abs. 1 die betreffende Nichtkonformität in den Fällen lit. a bis i nicht korrigiert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden