§ 53 Mißachtung behördlicher Anordnungen
In Kraft seit 15. April 1981
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§ 53 Mißachtung behördlicher Anordnungen — SeeSchFG
Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein Seeschiff einer von der zuständigen österreichischen Behörde verfügten Beschlagnahme, Versteigerung oder Enteignung entzieht oder die Verwendung eines Seeschiffes für die Versorgung des Landes in Krisenzeiten vereitelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.