Um den an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen im Krankheitsfalle zu helfen, sind durch Verordnung Vorschriften über
1. Ausrüstung der Seeschiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge;
2. Überprüfung und Aufbewahrung der Ausrüstung sowie Verwahrung und Bezeichnung der Arznei- und anderen Hilfsmittel;
(Anm.:Z 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)
zu erlassen.
Rückverweise
SeeSchFG · Seeschifffahrtsgesetz
§ 60
…§ 26 Abs. 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres; 8. hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Arbeit, Soziales…
§ 58
…eine neue Vorschrift über die Uniformirung der k. k. Hafen- und Seesanitäts-Beamten, dann der Bootsmänner, Hafenwächter und Hafenlootsen der k. k. Seeverwaltung erlassen wird; 34. die Kaiserliche Verordnung vom 26. Dezember 1903, RGBl. Nr. 267, betreffend die Erstreckung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R…
§ 54 Strafbestimmungen
…BGBl. I Nr. 46/2012) 14. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (§ 34) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt; 15. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (§ …