§ 24 Hilfeleistung in Seenot
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat bei dessen Führung die Bestimmmungen der in Österreich rechtswirksamen internationalen Übereinkommen betreffend in Gefahr oder Seenot befindlichen Seeschiffen oder Personen sowie die diese Übereinkommen erfüllenden Gesetze zu befolgen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden