SeeSchFG
Gliederung
V. ABSCHNITT Führung österreichischer Seeschiffe
§ 22 Ordnung an Bord
Rückverweise
Der Kapitän ist für die Ordnung an Bord verantwortlich. Alle an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen des Kapitäns zu befolgen, die er zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt.
§ 54 SeeSchFG · SeeSchFG · Seeschifffahrtsgesetz
§ 54 Strafbestimmungen
…Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt werden (§ 22). (3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde nicht zu ahnden, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung…