(1) Jede Jacht hat das von der Zulassungsbehörde zugewiesene amtliche Kennzeichen zu führen. Dieses ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges, bei Mehrrumpfjachten jeweils an der Außenseite jedes äußeren Rumpfes, anzubringen.
(2) Dem amtlichen Kennzeichen kann ein frei wählbarer Name angeschlossen werden.
Rückverweise
JachtVO · Jachtverordnung
§ 4 Amtliches Kennzeichen
…1) Das amtliche Kennzeichen (§ 12 Abs. 1 SeeSchFG) besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl…
SeeSchFG · Seeschifffahrtsgesetz
§ 54 Strafbestimmungen
…österreichischen Seeschiffes dessen Namen bzw. den Namen des Registerhafens „Wien“ nicht an den im § 4 Abs. 3 bzw. § 12 Abs. 1 angeführten Stellen oder nicht in der im § 4 Abs. 4 genannten Art anbringt; 5. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes…