(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf österreichische Jachten Anwendung.
(2) Anderen Seeschiffen als Jachten werden keine Rechte als österreichisches Seeschiff erteilt.
Rückverweise
SeeSchFG · Seeschifffahrtsgesetz
§ 59
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. April 1981 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an…
§ 58
…1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle Rechtsvorschriften, die Gegenstände betreffen, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, ihre Wirksamkeit. Es sind dies nachstehende Rechtsvorschriften, soweit…
§ 15 Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten
…1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 über Antrag eines Vereins gemäß § …