SDG
Gliederung
VI. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 16g
§ 3a Abs. 4 und 6 sowie § 8 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
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