(1) Als Gerichtssachverständige, Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher sowie als allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert dürfen sich nur jene Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher bezeichnen, die in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind. Andere Personen dürfen auf eine gerichtliche Bestellung als Sachverständige, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher nur im unmittelbaren Zusammenhang mit jenem Verfahren hinweisen, in dem sie bestellt sind. Jedes Verhalten, das geeignet ist, die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung vorzutäuschen, ist untersagt.
(2) Wer eine in Abs. 1 angeführte Bezeichnung führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder sonst eine Berechtigung dazu vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Rückverweise
SDG · Sachverständigen- und Dolmetschergesetz
§ 14b
(1) Als Gerichtssachverständige, Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher sowie als allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert dürfen sich nur jene Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher bezeichnen, die in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen…
§ 17 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 14b ist die Bundesministerin für Justiz betraut, mit der Vollziehung des § 14b der Bundesminister für Inneres.…
§ 16c
…Die §§ 1, 4a, 4b, 6, 10, 14 und 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 4a ist auf…
§ 16b
…in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. (6) Die §§ 14b bis 14e treten mit 31. Dezember 2003 außer Kraft.…