SchVG
Gliederung
2. ABSCHNITT Mitgliedschaft zu einer Landesschülervertretung
§ 6 Zusammensetzung einer Landesschülervertretung
(1) Einer Landesschülervertretung gehören mindestens zwölf und höchstens dreißig Mitglieder an, und zwar jeweils die gleiche Zahl von Mitgliedern aus folgenden Bereichen
1. Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,
2. Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und
3. Bereich der Berufsschulen.
(2) Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der Schulen in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung der Bildungsdirektion zu bestimmen.
§ 11a KJBG · KJBG · Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
§ 11a
…Den Schülervertretern ( § 59 des Schulunterrichtsgesetzes , BGBl. Nr. 472/1986) und den Mitgliedern der Landes- und Bundesschülervertretung ( §§ 6 und 21 des Schülervertretungengesetzes , BGBl. Nr. 284/1990) ist während der Unterrichtszeit die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten, darüber hinaus die für die in die Arbeitszeit fallende Teilnahme…
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