§ 5 Bezeichnung der Mitglieder der Schülervertretungen
In Kraft seit 01. September 1990
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SchVG
Gliederung
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Bezeichnung der Mitglieder der Schülervertretungen
Die Mitglieder der Schülervertretungen, Funktionsträger und deren Stellvertreter führen die ihrer Stellung entsprechende Bezeichnung. Schülerinnen führen diese Bezeichnungen in weiblicher Form.
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