§ 32 Niederschrift
In Kraft seit 01. September 1990
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SchVG
Gliederung
5. ABSCHNITT Verfahren der Schülervertretungen
§ 32 Niederschrift
Über jede interne und jede gemeinsame Sitzung und über Sitzungen der Bereichsausschüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das den Gang und das Ergebnis der Beratungen festzuhalten hat. Der Schriftführer ist vor Beginn jeder Sitzung vom Vorsitzenden zu bestimmen.
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