(1) Im Rahmen der ihnen gemäß § 2 übertragenen Aufgaben stehen den Schülervertretungen insbesondere zu:
1. Beratung der Schulbehörden in grundsätzlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung;
2. Erstattung von Vorschlägen zur Erlassung von Gesetzen und Verordnungen;
3. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen;
4. Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten von Schulbauten und deren Ausstattung;
5. Beratung in Angelegenheiten der Schülerzeitungen;
6. Beratung in Fragen der überregionalen Koordination von schulbezogenen Veranstaltungen, Schulveranstaltungen und in Fragen der Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung;
7. Herausgabe von Rundschreiben und von Informationsblättern in schulischen Angelegenheiten;
8. Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Schülervertreter;
9. Vorbringen von Anliegen und Beschwerden;
10. Planung und Durchführung von Schülerparlamenten.
(2) Die Schülervertretungen haben sich bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) von der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung) leiten zu lassen.
Rückverweise
SchVG · Schülervertretungengesetz
§ 38
…Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 56/1981 außer Kraft. (4) § 1, § 2 Abs. 2…