SchVG
Gliederung
3. ABSCHNITT Mitgliedschaft zur Bundesschülervertretung
§ 21 Zusammensetzung der Bundesschülervertretung
Der Bundesschülervertretung gehören 29 Mitglieder an, und zwar:
1. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,
2. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung,
3. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der Berufsschulen und
4. zwei Mitglieder aus dem Bereich der Zentrallehranstalten (je ein Mitglied aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für Sozialpädagogik in Baden sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen).
§ 11a KJBG · KJBG · Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
§ 11a
…Den Schülervertretern ( § 59 des Schulunterrichtsgesetzes , BGBl. Nr. 472/1986) und den Mitgliedern der Landes- und Bundesschülervertretung ( §§ 6 und 21 des Schülervertretungengesetzes , BGBl. Nr. 284/1990) ist während der Unterrichtszeit die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten, darüber hinaus die für die in die Arbeitszeit fallende Teilnahme…
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