§ 1 Errichtung von überschulischen Schülervertretungen
In Kraft seit 01. Januar 2019
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SchVG
Gliederung
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Errichtung von überschulischen Schülervertretungen
Bei jeder Bildungsdirektion ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.
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