(1) Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß § 2 Abs. 1, die
1. eine Klasse der 5. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, besuchen oder
2. in eine Klasse der 6. bis 8. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, neu eingeteilt werden.
Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Begünstigte sein.
(2) Als „ordentliche Schüler“ gelten auch Schülerinnen und Schüler, die
1. wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder
2. wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (gemäß § 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986) oder
3. wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (gemäß § 29 Abs. 5 SchUG)
als außerordentliche Schüler geführt werden.
(3) Begünstigte können im Schuljahr 2022/23 auch Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe sein, die eine schulstufenübergreifende Klasse besuchen, für welche ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Unterricht dieser Klasse notwendig ist, wenn bisher kein Eigentumsübergang gemäß § 5 erfolgt ist.
Rückverweise
SchulDigiG · Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz
§ 2 Maßnahmen
…zwar durch 1. den Erwerb von digitalen Endgeräten einschließlich der für deren Betrieb und schulische Nutzung erforderlichen Lizenzen und Ausstattung von Begünstigten gemäß § 4 mit digitalen Endgeräten als Lern- und Arbeitsmittel, 2. die Zurverfügungstellung digitaler Endgeräte einschließlich der für deren Betrieb und schulische Nutzung erforderlichen Lizenzen für Bundeslehrpersonen, die…
§ 10 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
…treten wie folgt in Kraft: 1. § 2 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 3 Z 1 bis Z 4 treten rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft, 2. § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 letzter…
§ 3 Verfügungsermächtigung
…Bundesvermögen 1. durch Übertragung des Eigentums an digitalen Endgeräten und 2. durch Einräumung der Nutzungsrechte der vorinstallierten Betriebssysteme und Anwendungen an Begünstigte gemäß § 4 oder Länder zu verfügen. Die Verfügung hat gegenüber den Begünstigten gemäß § 4 nach den Bestimmungen des § 5 und § 6…