§ 82b Übergangsrecht zum 8. Abschnitt
§ 82b Übergangsrecht zum 8. Abschnitt — SchUG
§ 82b Übergangsrecht zum 8. Abschnitt — SchUG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
Inkrafttretungsdatum
10. Juli 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40163302
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die §§ 34 bis 36 (ausgenommen Abs. 2 Z 2), 36a und 37 bis 41 sowie 71 Abs. 2 lit. f in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 52/2010 finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden der korrespondierenden Bestimmungen gemäß § 82 Abs. 5p Z 2 sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.
(2) § 36 Abs. 2 Z 2 der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 52/2010 lautet für den in Abs. 1 genannten Anwendungszeitraum wie folgt:
„2. im Übrigen innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres, innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien und innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres.“
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