Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
SchUG · Schulunterrichtsgesetz
§ 80a Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
…Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften § 80a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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