Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind ausgenommen im Verfahren nach § 14 Abs. 5, § 15, sowie den §§ 42, 75 und 76 von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 31)
(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 33)
SchUG · Schulunterrichtsgesetz
§ 80 Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
…Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben § 80. Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind ausgenommen im Verfahren nach § 14…
§ 83 Vollziehung
…Vollziehung § 83. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen der §§ 66a und 80 – ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut. (2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. (3…
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