§ 65 Berufsbildendes Schulwesen und Wirtschaftsleben
§ 65 Berufsbildendes Schulwesen und Wirtschaftsleben — SchUG
§ 65 Berufsbildendes Schulwesen und Wirtschaftsleben — SchUG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40240075
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit von der zuständigen Schulbehörde vorgesehen werden.
(2) Als Formen der Zusammenarbeit im Sinne des Abs. 1 können an den Berufsschulen Schulausschüsse und an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Kuratorien geschaffen werden, denen außer dem Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Schüler der betreffenden Schule sowie der Erziehungsberechtigten von Schülern dieser Schule, Vertreter des Schulerhalters, der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger interessierter Einrichtungen angehören. Die Verwendung von für speziell für Zwecke der Kuratorien gewidmete Mittel bedarf der Zustimmung der Kuratorien.
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