§ 57b Schülerinnen- bzw. Schülerkarte
§ 57b Schülerinnen- bzw. Schülerkarte — SchUG
§ 57b Schülerinnen- bzw. Schülerkarte — SchUG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
Inkrafttretungsdatum
08. Januar 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40230630
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Auf Verlangen und Einwilligung sowie gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der Schülerin oder dem Schüler eine Schülerinnen- bzw. Schülerkarte auszustellen. Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der betreffenden Schule. Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familiennamen und ein Lichtbild der Schülerin oder des Schülers, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum zu enthalten.
(2) Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte kann mit Einwilligung der Schülerin oder des Schülers darüber hinaus mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein und elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 51 Z 3, BGBl. I Nr. 32/2018)
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen