§ 57a Rechte der Schüler
In Kraft seit 06. September 1986
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SchUG
Gliederung
11. ABSCHNITT SCHULE UND SCHÜLER
§ 57a Rechte der Schüler
Rückverweise
Der Schüler hat außer den sonst gesetzlich festgelegten Rechten das Recht, sich nach Maßgabe seiner Fähigkeiten im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit (§ 43) an der Gestaltung des Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen, ferner hat er das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen.
(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 32)
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