§ 55 Abteilungsvorstand und Fachvorstand
§ 55 Abteilungsvorstand und Fachvorstand — SchUG
§ 55 Abteilungsvorstand und Fachvorstand — SchUG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
Inkrafttretungsdatum
01. September 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40185156
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Dem Abteilungsvorstand an berufsbildenden Schulen obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachabteilung in Unterordnung unter den Schulleiter.
(2) Dem Abteilungsvorstand an den Bildungsanstalten obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben
1. an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik die Leitung des Praxiskindergartens, gegebenenfalls auch des Praxishortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis,
2. an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des Praxisschülerheimes und des Praxishortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes für Schüler der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Schülerheimes.
(3) Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)
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