§ 53 Werkstättenleiter und Bauhofleiter
In Kraft seit 01. September 2016
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SchUG
Gliederung
10. ABSCHNITT FUNKTIONEN DES LEHRERS; LEHRERKONFERENZEN
§ 53 Werkstättenleiter und Bauhofleiter
Rückverweise
An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der Leitung der Werkstätten (des Bauhofes) zu betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im Werkstättenunterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen.
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