§ 52 Kustos
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden).
Rückverweise
LVG · Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
Anl. 1
…1. Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des § 52 SchUG 2. Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes über die…