§ 31e Mindestdauer des Schulbesuches
§ 31e Mindestdauer des Schulbesuches — SchUG
§ 31e Mindestdauer des Schulbesuches — SchUG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
Inkrafttretungsdatum
01. September 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40212101
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Sofern in den nachstehenden Absätzen nicht anderes angeordnet wird, hat die Mindestdauer des Schulbesuches der schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Anzahl an Schulstufen zu entsprechen, soweit nicht vorzeitig eine Beendigung des Schulbesuches (§ 33) oder ein Übertritt (§ 29) in Betracht kommt.
(2) Die Grundschule, die Mittelschule, die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule und die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule sind jeweils mindestens je drei Schuljahre zu besuchen.
(3) Die drei- und vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen und die berufsbildenden höheren Schulen sind mindestens so viele Schuljahre zu besuchen, wie der Zahl der Schulstufen reduziert um eins entspricht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2012)
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