SchUG
Gliederung
6. ABSCHNITT AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
§ 31a Differenzierungsmaßnahmen
(1) In der 6. bis 8. Schulstufe in der Mittelschule haben die den betreffenden leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer in Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans jede Schülerin und jeden Schüler bei grundsätzlicher Orientierung am Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ nach Maßgabe ihrer und seiner individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern.
(2) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches ist an der Mittelschule aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrerinnen und Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auszuwählen:
1. Individualisierung des Unterrichts,
2. differenzierter Unterricht in der Klasse,
3. Begabungs- einschließlich Begabtenförderung,
4. Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität,
5. Förderung in temporär gebildeten Schülergruppen,
6. Förderung in Förder- bzw. Leistungskursen,
7. Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching) und
8. Förderung in dauerhaften Schülergruppen ab der 6. Schulstufe.
(3) In den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache ist an der Polytechnischen Schule Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 46a VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 46a Dienstzulagen für bestimmte Funktionen
…mit der Funktion Lerndesign Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente ( § 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG ), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern. (5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn…
§ 19 LVG · LVG · Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
§ 19 Dienstzulagen für bestimmte Funktionen
…mit der Funktion Lerndesign Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente ( § 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG ), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern. (5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn…
Rückverweise