§ 22b Besuch von Unterrichtsgegenständen eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe
§ 22b Besuch von Unterrichtsgegenständen eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe — SchUG
§ 22b Besuch von Unterrichtsgegenständen eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe — SchUG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
Inkrafttretungsdatum
01. September 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40245001
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Über den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester oder einer höheren Schulstufe ist der Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
1. Die Bezeichnung der Schule,
2. die Personalien der Schülerin oder des Schülers,
3. den Namen der unterrichtenden Lehrperson,
4. die Bezeichnung des Lehrplanes,
5. die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes sowie des Semesters oder der Schulstufe,
6. die Beurteilung der Leistungen sowie
7. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Lehrperson und der Schulleitung oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.
(2) Wird ein bereits besuchter Unterrichtsgegenstand, ausgenommen bei der Wiederholung einer Schulstufe, erneut besucht und werden die bei diesem Unterrichtsbesuch erbrachten Leistungen besser beurteilt, als beim vorangegangenen Besuch dieses Unterrichtsgegenstandes, verliert das betreffende Zeugnis oder Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und es ist ein neues Zeugnis oder Semesterzeugnis mit der besseren Beurteilung auszustellen.
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