(1) Digitale Endgeräte sind Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegtbildern sowie Daten, die zur Datenverarbeitung und -kommunikation eingesetzt werden können, insbesondere Notebooks oder Tablets.
(2) IKT-gestützter Unterricht ist Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Einsatz digitaler Endgeräte als Arbeitsmittel sowie von digitalen Lern- und Arbeitsplattformen, allenfalls auch unter Verwendung elektronischer Kommunikation.
(3) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann mit Verordnung Vorgaben über die Art und die technischen Erfordernisse für IKT-gestützten Unterricht, digitale Endgeräte und digitale Lern- und Arbeitsplattformen festlegen.
Rückverweise
IKT-Schulverordnung
§ 6 Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund
…Evidenzen der Schülerinnen und Schüler bzw. der Studierenden gemäß § 5 sowie Anlage 1 und 2 BilDokG 2020 in Verbindung mit § 14a SchUG sowie das bPK-BF aus dem Stammzahlenregister: a) Angaben zur besuchten Schule (Schulkennzahl, Schulbezeichnung, Anschrift), b) ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen gemäß § 5 Abs. …