Für Schüler, die von der 4. Klasse des Gymnasiums zu Beginn der Schuljahre 1989/90 und 1990/91 in die 5. Klasse des Realgymnasiums übertreten und das in der gymnasialen Unterstufe begonnene Latein in der Oberstufe fortsetzen, ist § 30a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß keine Aufnahmsprüfung in Geometrischem Zeichnen abzulegen ist.
Rückverweise
SchUG · Schulunterrichtsgesetz
§ 82e Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe
…Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 32, BGBl. I Nr. 96/2022) (6) An Schulen, in welchen im Schuljahr 2020/21 die in § 82 Abs…
§ 22a Semesterzeugnis
…Schulbesuchsbestätigung auszustellen, wobei sich die Beurteilung auf die bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu beziehen hat. (Anm. Abs. 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 170/2021)…