BundesrechtBundesgesetzeSchulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge3. ABSCHNITT Aufnahms- und Eignungsprüfungen§ 9

§ 9Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

In Kraft seit 01. September 2010
Up-to-date