BundesrechtBundesgesetzeSchulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge14. ABSCHNITT Schlußbestimmungen§ 72a

§ 72aÜbergangsrecht betreffend die autonome Entscheidung über die Erstellung einer vorwissenschaftlichen Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen

In Kraft seit 23. Juli 2024
Up-to-date
§ 72a Übergangsrecht betreffend die autonome Entscheidung über die Erstellung einer vorwissenschaftlichen Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen — SchUG-BKV | GesetzeFinden.at