§ 70 Vollziehung
In Kraft seit 18. Mai 2018
Up-to-date
SchUG-BKV
Gliederung
14. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
§ 70 Vollziehung
Rückverweise
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 67 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen, hinsichtlich des § 52 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen, im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
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