§ 68 Schlußbestimmungen
In Kraft seit 01. März 1997
Up-to-date
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes bleiben unberührt.
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