§ 67 Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
In Kraft seit 01. September 2010
Up-to-date
§ 67 Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben — SchUG-BKV
Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen im Verfahren nach § 42 und § 64 sowie anläßlich einer Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln durch den zuständigen Bundesminister – von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden