§ 60 Handlungsfähigkeit der oder des minderjährigen Studierenden
In Kraft seit 23. Dezember 2018
Up-to-date
In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die oder der minderjährige Studierende (Aufnahmsbewerberin oder Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln befugt, sofern sie oder er entscheidungsfähig ist.
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