§ 58a Schulclusterbeirat
In Kraft seit 01. September 2018
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SchUG-BKV
Gliederung
11. ABSCHNITT Schule und Studierende
§ 58a Schulclusterbeirat
Für Schulen, die in einem organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist § 64a des Schulunterrichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
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