§ 56 Studierendenvertreter
In Kraft seit 01. September 2010
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SchUG-BKV
Gliederung
11. ABSCHNITT Schule und Studierende
§ 56 Studierendenvertreter
(1) Zur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind an jeder Schule Studierendenvertreter zu bestellen.
(2) Studierendenvertreter sind der Schulsprecher (für alle Angelegenheiten der Schule), vier weitere Studierendenvertreter zur Unterstützung des Schulsprechers und zwei Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuss.
(3) Für jeden Studierendenvertreter ist ein Stellvertreter zu wählen.
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