§ 52a Bereichsleiter, Bereichsleiterin
In Kraft seit 01. September 2018
Up-to-date
§ 52a Bereichsleiter, Bereichsleiterin — SchUG-BKV
Dem Bereichsleiter oder der Bereichsleiterin obliegt die Leitung des Bereichs nach Maßgabe der Vorgaben der Schulcluster-Leitung und die Wahrnehmung der im Organisationsplan übertragenen Aufgaben im Schulcluster:
1. Pädagogischer Support (Ansprechpartner) für alle Schulpartner am Standort im akuten Krisenmanagement,
2. Mitarbeit im Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungs-Team des Clusters,
3. Diensteinteilung bei akuten Absenzen am Standort und
4. Einführung neuer Lehrpersonen in die verschiedenen Arbeitsbereiche.