(1) Studienkoordinatoren haben die Studierenden von mehrjährigen Schulformen in allgemeinen Studienangelegenheiten zu betreuen, unterrichtsorganisatorische Aufgaben wahrzunehmen, die gesamte Bildungsarbeit in den Studiengängen zu koordinieren und die jeweiligen Amtsschriften zu führen. An welchen Schulformen Studienkoordinatoren zu bestellen sind, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben, die Studierendenzahl und sonstige Funktionsträger festzulegen. Die Bestellung obliegt dem Schulleiter.
(2) Studienkoordinatoren haben die Studierenden bei allen individuellen Entscheidungen der Schullaufbahn, insbesondere auch bei der Inskription von Modulen, beim Fernunterricht sowie bei elektronisch geleiteten Lernformen zu beraten und durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen.
Rückverweise
SchUG-BKV · Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
§ 70 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 67 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen, hinsichtlich des § 52 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen, im Übrigen der Bundesminister oder…